Vollmachtsdatenbank: Weiterführende Informationen zur Vollmacht

Dok.-Nr.: 1003325

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument erhalten Sie ergänzende Informationen zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen in Verbindung mit der Vollmachtsdatenbank.

2 Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen

Die Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen ist nach amtlichen Muster zu verwenden und darf nicht geändert werden. Eine Unterscheidung zwischen natürlichen Personen und Unternehmen ist vom BMF nicht vorgesehen.

Die Vorlage zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen finden Sie unter Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen: Grundlegende Informationen (inkl. Vorlagen für Vollmachten und Anschreiben) (Dok.-Nr.: 1070515).

Achtung: Selbstvertretungsverbot für Angehörige der steuerberatenden Berufe

Eine Vollmacht stellt eine Ermächtigung zum Handeln in fremden Namen dar (vgl. § 164 BGB). Der Rechtsbegriff der Vollmacht lässt eine Personenidentität zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer nicht zu. Es ist folglich rechtlich weder in Papierform noch über die VDB zulässig, Vollmachten für die eigene Steuersache an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Das Selbstvertretungsverbot gilt auch für Ehegatten im Rahmen der Zusammenveranlagung.

Für die Nutzung der VaSt- und Steuerkontoabfrage in der eigenen Steuersache steht Ihnen "Mein ELSTER" von der Finanzverwaltung zur Verfügung.

3 Vollmachten für Ehegatten

Bei Ehegatten erfolgt die Freischaltung des gemeinsamen Steuerkontos (Zusammenveranlagung) nur, wenn beide Vollmachten mit identischen Berechtigungen innerhalb von max. 5 Kalendertagen elektronisch übermittelt werden. Achten Sie deswegen darauf, dass die Steuernummer für das gemeinsame Steuerkonto in beiden Vollmachten erfasst ist. Ansonsten lehnt die Finanzverwaltung beide Vollmachten ab.

Ehegatten werden von unterschiedlichen Steuerberatern betreut

Voraussetzung für die Freischaltung des Steuerkontoabrufs sind jeweils eine inhaltsgleiche Vollmacht für jeden Ehegatten. Bei zwei verschiedenen Steuerberatern ist die Voraussetzung nicht erfüllt, da die Namen der Vollmachtnehmer voneinander abweichen. In dem Fall kann nur die Steuernummer für die Einzelveranlagung freigeschalten werden.

4 Unternehmensvollmachten

Bei Unternehmensvollmachten sind nicht benötigte Felder freizulassen.

Die Finanzverwaltung führt bei der Übermittlung eine Prüfung auf den Unternehmensnamens durch. Ist in der Vollmacht zu der angegebenen Steuernummer ein abweichender Unternehmensnamen angegeben, wird die Vollmacht abgelehnt. Dabei wird der Name so wie er beim Finanzamt geführt abgeglichen. Schon geringe Abweichungen können zu einer Ablehnung führen. Deswegen wird folgendes empfohlen:

5 Vollmachten für Einzelunternehmen

Für Einzelunternehmen wird in der Vollmachtsdatenbank keine eigene Unternehmensvollmacht angelegt. Die Steuernummer des Einzelunternehmens wird auf der Vollmacht der dazugehörigen natürlichen Person erfasst.

6 Bekanntgabevollmacht

Die Bekanntgabevollmacht in der Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen, die über die Vollmachtsdatenbank an die Finanzverwaltung übermittelt wird, überschreibt die bisher gespeicherten Daten zu einer Bekanntgabevollmacht bei der Finanzverwaltung. So werden in der Regel bestehende Bekanntgabevollmachten, die dem Finanzamt anderweitig mitgeteilt wurden, durch die VDB-Vollmacht ungültig.

Die Informationen zur Bekanntgabevollmacht stehen mit Übermittlung der Vollmacht den Finanzämtern automatisch zur Verfügung und werden entsprechend der übermittelten Steuernummern berücksichtigt. Eine gesonderte Bekanntmachung der Vollmacht gegenüber dem Finanzamt in Papierform ist für diese Steuernummern nicht mehr notwendig.

Achtung: Zeitlich beschränkte Vollmacht

Ist die Vollmacht in zeitlicher Hinsicht beschränkt, erfolgt die Bekanntgabe von maschinell erstellten Schreiben wegen technisch bedingter Einschränkungen bei der Finanzverwaltung grundsätzlich an den Steuerpflichtigen (AEAO zu § 122 Tz. 1.7.2.).

Achtung: Vorrangig verwendete Zustellvollmacht

Eine anderslautende Zustellvollmacht in den Steuerformularen (z. B. im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung in den Zeilen 31-35) wird von der Finanzverwaltung vorrangig verwendet.

7 Freischaltung des Steuerkontos

Wenn die Vollmacht das Recht für den Datenabruf des Steuerkontos enthält, werden die Steuerkonten nach erfolgreicher Übermittlung automatisch freigeschaltet.

Eine Vollmacht beinhaltet das Recht auf den Steuerkontoabruf automatisch, wenn die Vollmacht ohne sachliche und zeitliche Einschränkungen erteilt wurde. Wenn die Vollmacht in Zeile 15 sachliche und / oder in Zeile 23/24 zeitliche Einschränkungen beinhaltet, wird das Recht für den Steuerkontoabruf nur freigeschaltet, wenn in Zeile 38/39 das Kontrollkästchen aktiviert ist.

Die Freischaltung erfolgt für jedes Steuerkonto, dessen Steuernummer in der Vollmacht bzw. in der Vollmachtsdatenbank erfasst und an die Finanzverwaltung übermittelt wurde.

Ablehnung der Freischaltung

Wenn eine Vollmacht eine fehlerhafte oder veraltete Steuernummer enthält, wird die Freischaltung des Steuerkontos von der Finanzverwaltung abgelehnt.

In der Vollmachtsdatenbank wird Ihnen dies durch entsprechende Meldungen angezeigt. Informationen zu den einzelnen Meldungen und Abhilfen finden Sie unter Vollmachtsdatenbank: An Finanzverwaltung übermittelte Vollmacht wird abgelehnt (Dok.-Nr. 1080568).

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