Vorgehen nach einem erfolgten Übertrag von Vollmachten

Dok.-Nr.: 1027350

1 Über dieses Dokument

In diesem Dokument erfahren Sie, was nach einem erfolgten Übertrag von Vollmachten zu beachten ist.

2 Vollmachtsdatenbank der abgebenden Kanzlei

Bei einem Übertrag im Rahmen der Einzel-/bzw. Gesamtrechtsnachfolge kommt nach es erfolgtem Übertrag der Vollmachten zu einer automatischen Deregistrierung der abgebenden Kanzlei.

Bezüglich der Rechnungsstellung zur Vollmachtsdatenbank der abgebenden Kanzlei kann es zu zwei Szenarien kommen:

Hinweis

Bei einem identitätswahrenden Rechtsformwechsel beziehungsweise einem Kammerwechsel wird die bereits bestehende Vollmachtsdatenbank einem anderen Kammereintrag zugeordnet. Die oben beschriebenen Szenarien greifen hier nicht.

3 Vergabe von Untervollmachten

Bei einem Übertrag im Rahmen der Einzel-/bzw. Gesamtrechtsnachfolge ist immer eine Neuregistrierung der Vollmachtsdatenbank der aufnehmenden Kanzlei notwendig.

In diesen Fällen ist es notwendig, dass über die Schaltfläche Kanzlei verwalten | Berechtigung verwalten die Untervollmachten für den Abruf der Daten und den Zugang zur Vollmachtsdatenbank neu vergeben werden. Über das Stift Symbol kann die Teilnehmernummer (Beraternummer) inklusive Service-Tan erfasst werden, von welcher die Smart Cards unterbevollmächtigt werden sollen.

Nach der Neuvergabe der Untervollmacht für den Abruf der Daten von der Finanzverwaltung kann es bis ca. 3 Werktage dauern, bis die entsprechende SmartCard bei der Finanzverwaltung freigeschaltet wird.

Weitere Informationen zur Vergabe von Untervollmachten im Dokument Vollmachtsdatenbank: Untervollmachten vergeben (Dok.-Nr.: 1003328).

Hinweis

Bei einem identitätswahrenden Rechtsformwechsel beziehungsweise einem Kammerwechsel ist im Regelfall keine Neuvergabe von Untervollmachten notwendig, da keine Neuregistrierung der aufnehmenden Kanzlei in der Vollmachtsdatenbank erfolgt. Es wird jedoch empfohlen, nach erfolgtem Übertrag die Untervollmachten auf Vollständigkeit zu überprüfen.

4 Übermittlungsstatus der Vollmachten gegenüber der Finanzverwaltung

Bei einem Übertrag im Rahmen der Einzel-/bzw. Gesamtrechtsnachfolge kann es zu zwei Szenarien kommen, was den Übermittlungsstatus der Vollmachten betrifft:

Bei einem identitätswahrenden Rechtsformwechsel beziehungsweise einem Kammerwechsel wird die bereits bestehende Vollmachtsdatenbank einem anderen Kammereintrag zugeordnet. Die oben beschriebenen Szenarien greifen hier nicht. Es ist daher hier auch keine Neuübermittlung der Vollmachten notwendig.

5 Elektronische Bekanntgabe der Bescheide

Falls die abgebende Kanzlei die elektronische Bekanntgabe der Bescheide über die Vollmachtsdatenbank genutzt hat, so ist es notwendig, dass die aufnehmende Kanzlei eine E-Mail-Adresse hierfür in der Vollmachtsdatenbank hinterlegt.

Weitere Informationen hierzu im Dokument Elektronische Bekanntgabe der Bescheide (DIVA II) in der Vollmachtsdatenbank (Dok.-Nr.: 1026788).

6 Rechnungsdaten anpassen

Bei einem identitätswahrenden Rechtsformwechsel bzw. einem Kammerwechsel ist es notwendig, dass nach einem erfolgten Übertrag der Vollmachten die Rechnungsempfängerdaten zur Vollmachtsdatenbank unter Kanzlei verwalten | Vertragsdaten verwalten aktualisiert werden.

Hinweis

Diese Funktion ist nur möglich, falls die Vollmachtsdatenbank über die Bundessteuerberaterkammer registriert ist.

Bei einer Übertragung der Vollmachten im Rahmen der Einzel/ bzw. Gesamtrechtsnachfolge werden durch die Neuregistrierung der aufnehmenden Kanzlei bereits im Registrierungsprozess die Rechnungsempfängerdaten abgefragt.

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