Gültigkeit der Vollmacht für verschiedene Steuerarten
Dok.-Nr.: 1049872
1 Über dieses Dokument
In diesem Dokument erfahren Sie für diverse Steuerarten, ob und in welchem Umfang die Vollmacht in der Vollmachtsdatenbank Gültigkeit besitzt.
2 Gültigkeit der Vollmacht für Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Vollmacht gilt grundsätzlich auch für Erbschafts- und Schenkungssteuer. Eine Pflege von Vertreterdaten erfolgt im „Verfahren Grundinformationsdienst“. Über die „Verfahren Grunderwerbsteuer“ und „Sonstige Einzelsteuern“ (u. a. Erbschaft-/Schenkungssteuer) ist die Anbindung der Einzelsteuerarten an den GINSTER Vollmachtdialog umgesetzt.
Nach derzeitigem Kenntnisstand spielt die Übermittlung elektronischer Vollmachten für Einzelsteuerkonten nur eine sehr untergeordnete Bedeutung, da die Steuernummer erst mit dem Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen bzw. Vertreter grundsätzlich bekannt gegeben wird. Unabhängig davon kann eine Steuernummer per Update nachgemeldet werden, sofern kein Ausschluss des Verfahrens in Zeile 15 des Vollmachtmusters vorgenommen wurde.
(Quelle Finanzverwaltung)
3 Gültigkeit für die Kirchensteuer
Die Vollmachtsdaten werden ausschließlich der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt. Eine Weiterleitung an die Kirchensteuerämter erfolgt nicht.
4 Gültigkeit der Vollmacht für Gemeinden
Die Vollmacht ist nicht für Gemeinden gültig.
5 Gültigkeit der Vollmacht für den Einheitswert
Die Vollmacht gilt nicht für den Einheitswert.
6 Gültigkeit der Bekanntgabevollmacht für Gewerbesteuermessbescheide
Die Bekanntgabevollmacht gilt auch für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages. Außer den Stadtstaaten wird in den Bundesländern die Gewerbesteuer durch die entsprechende Gemeinde/Stadt selbst festgesetzt.
Aus diesem Grund entfaltet die Bekanntgabevollmacht hier nur eine Wirkung für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages.
In den Stadtstaaten, in denen die Finanzbehörden die Gewerbesteuer selbst festsetzen, gilt die Bekanntgabevollmacht auch für die Gewerbesteuer.
7 Gültigkeit für Einheitswertbescheide
Das Verfahren zur Feststellung des Einheitswertes ist mangels Anschluss an GINSTER nicht an die Vollmachtsdatenbank angebunden. Die entsprechenden Konten beziehen sich auf das betroffene Objekt, nicht auf den Besitzer des Grundstückes. Die Übermittlung des Einheitswert-Aktenzeichens ist daher nicht zugelassen. Das aktuelle Vollmachtsformular kann somit weiterhin nur in Papierform eingereicht werden.
Im Rahmen der Vollmachtsdatenbank kann eine Übermittlung der Vollmacht zwar für die Grundsteuer er folgen, dies ist jedoch nur für die Stadtstaaten von Bedeutung.
(Quelle Finanzverwaltung)
8 Umgang mit umsatzsteuerlicher Organschaft
Bei umsatzsteuerlichen Organschaften, wo nur die Vollmacht eines Organträgers vorliegt, erfolgt die Zuordnung über die Steuernummer. Weitere Informationen finden Sie im Beiblatt zum Vollmachtmuster.
(Quelle Finanzverwaltung)